§ 89 Erholungsurlaub
Stand: 10.06.2019
Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 89 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 A 6/23Keine unionsrechtlichen Belehrungspflichten bezüglich des Verfalls von MehrurlaubZitiert von 14
- VG Hannover, 15.10.2009 – 13 A 2003/09Kein Anspruch eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten auf Urlaubsabgeltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 – OVG 4 B 13.19
- VG Stuttgart, 31.01.2020 – 9 K 9719/18
- VG Hannover, 29.04.2010 – 13 A 3250/09Zitiert von 8
- VG Potsdam, 21.08.2019 – 2 K 2857/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 24.01.2025 – 7 SLa 562/24
- VG Wiesbaden, 07.06.2022 – 3 L 240/22.WIZitiert von 2
- VG Minden, 26.03.2021 – 12 K 10288/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.03.2015 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.